Liebe, Überstunden und Resturlaub

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Gestern war Valentine’s Day und die Welt wurde für einen gefühlten Augenblick rosarot. Man durfte hemmungslos an Gefühle, Liebe, Zuneigung und Wertschätzung denken und sich bedanken und mitteilen.

Das ist eine Privatangelegenheit. Ja, das stimmt aber nur im übergeordneten Sinne, denn auch die Zweisamkeit will geplant sein.

Job und Privatleben sind von der Zeitplanung stark miteinander verbunden, unabhängig vom Alter.

Denken Sie nur einmal daran, wenn jener geliebte Mensch gepflegt werden müsste oder besondere Aufmerksamkeit benötigen würde z. B. hervorgerufen durch einen Unfall, durch eine Krankheit oder simpel durch das Alter. Oder noch simpler durch Vernachlässigung, weil man zu oft durch Abwesenheit geglänzt hat. Dann freut man sich über die Möglichkeit, sich Zeit nehmen zu können. Zeitwertkonten bieten finanzierte bzw. abgesicherte Auszeiten, Teilzeitlösungen, Familien- oder Pflegezeiten. Diese Chancen sollte man nutzen. Wir unterstützen Sie als Unternehmen sehr gerne bei Ihrem Regelentwurf, damit Unternehmen und Mitarbeiter sich als Team verstehen und Job + Privatleben vereinbar werden.

Ihre Fragen

In der letzten Woche hatten wir über LinkedIn aufgerufen, Fragen zu stellen, damit wir diese durch Beiträge im Newsletter beantworten können. Über unsere E-Mail haben uns tatsächlich einige erreicht und dafür bedanken wir uns.

Geschmunzelt haben wir jedoch auch, denn die Nachfragen haben einen starken Zeitbezug. In den letzten Jahren konnten wir beobachten, dass im Dezember die Unternehmen zu stark mit Jahresabschlüssen, Urlaubsabbau etc. beschäftigt sind und ungefähr von Januar bis März uns Fragen zu den Themen Überstunden und Resturlaub erreichen. So auch diese.

Überstunden und Resturlaub

Unsere Antworten

Thema Überstunden:

Ja, darf man in ein Zeitwertkonto einzahlen! So viele wie vorher definiert! Bevor Zeitwertkonten für ein Unternehmen eingerichtet werden, setzten wir uns mit dem Betriebsrat, der Geschäftsleitung und der Personalabteilung/-controlling zusammen und definieren die Rahmenbedingungen in Form eines Regelwerks. Die Erstellung des Regelwerks erfolgt strikt unter Berücksichtigung des vorhandenen Tarifvertrages, der Betriebsvereinbarung sowie den besonderen Gegebenheiten des Unternehmens.

Auf diese Weise definiert sich also auch die Anzahl der Überstunden, die z.B. verbleiben muss, damit eine tägliche Flexibilität gewährleistet werden kann oder eine Anzahl von Überstunden, die überhaupt übertragen werden dürfen.

Die Zeit aus den „Überstunden“ wird bei der Einzahlung in einen Brutto-Betrag umgewandelt. Einmal eingezahlt können sie nicht wieder zurückgewandelt werden in Überstunden. Der Betrag wird irgendwann als Bruttogehalt während der Entnahmephase als Nettoentgelt ausgezahlt.

Thema Resturlaub:

Der Urlaub wird durch das Bundesurlaubsgesetz geregelt, demnach besteht ein gesetzlicher Anspruch auf 24 Werktage pro Jahr, die zur Erholung dienen müssen. Weitere Urlaubstage, die vom Unternehmen angeboten werden, sind auf freiwilliger Basis. Dieser gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt nicht. Würde ein Unternehmen also nicht darauf achten, dass Arbeitnehmer diesen Urlaub nehmen, könnte ein AN diesen mit ins nächste Jahr nehmen und ansammeln. Langfristig gesehen, kann dem Unternehmen auf daraus ein Schaden entstehen.

Auch der nicht genommene gesetzliche Urlaub wird im Folgejahr zu Resturlaub und Resturlaub darf in ein Zeitwertkonto eingezahlt werden. Der Vorteil daran, die eingezahlten Resturlaubstage sind nicht umkehrbar. Einmal eingezahlt bleiben sie dort bis zur geplanten und definierten Entnahmephase.

Folgernd stellen Zeitwertkonten in Bezug zu Überstunden und Resturlaub für beide Seiten eine Win-win-Lösung dar.

Wir hoffen damit geholfen zu haben.

Bitte schreiben Sie uns gerne weiterhin an, falls Sie Fragen haben, wir beantworten Ihnen diese gerne auch schriftlich oder über den Newsletter.

E-Mail: info@foresight.gmbh

Herzliche Grüße

Das Team der

Foresight GmbH

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