Anlagevorschriften und Werterhaltgarantie

(lt. § 7d Abs. 3 SGB IV)​

Anlagevorschriften

Durch das Flexi-II-Gesetz wurden in § 7d Abs. 3 SGB IV Vorgaben für die Wertguthabenanlage konstituiert. Danach gelten für die Wertguthaben die gleichen Anlagevorschriften und Werterhaltgarantie wie für die Sozialversicherungsträger. Diese Anlagevorschriften und Werterhaltgarantie sind in § 80 SGB IV definiert. Die Mittel sind so zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

Die §§ 80 ff. SGB IV finden allerdings lediglich entsprechende Anwendung. Verlangt § 80 SGB IV eine sichere Anlage, enthält § 83 SGB IV vielfältige und strenge Vorgaben, die die Art der Anlage einschränken. Der Verweis auf diese Vorschriften wird als sachfremd angesehen. Anlageformen, die die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 SGB IV erfüllen, sind demnach (weiterhin) zulässig, auch wenn sie nicht explizit in § 83 Abs.1 Nr. 1 bis 8 SGB IV genannt sind. In Zeit geführte Modelle, Verzinsungsmodelle und Altersteilzeit, die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 SGB IV erfüllen, sind somit nicht an den Vorgaben des Gebots zur sicheren Anlage zu messen.

Anlagebeschränkung für Aktien und Aktienfonds

Die Anlage des Wertguthabens in Aktien oder Aktienfonds ist auf eine Höhe von 20 Prozent beschränkt. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds kann entsprechend der Öffnungsklausel in § 7d Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB IV tarifvertraglich vereinbart werden.

Ein über die 20 Prozent hinausgehender Aktienanteil ist allerdings dann zulässig, wenn das Wertguthaben nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ausschließlich für rentennahe Freistellungen (§ 7c Abs. 1 Nr. 2a SGB IV) in Anspruch genommen werden kann.

Maßgeblich ist der Aktienanteil im Zeitpunkt der Anlage. Erhöht sich der Anteil der Aktien an der Wertanlage aufgrund von Wertsteigerungen im Laufe der Zeit, spielt das keine Rolle. Damit ist es möglich, jeweils 20 Prozent der in das Wertguthaben eingestellten Beträge (Arbeitsentgelt plus Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) in Aktien zu investieren.
Eine Verletzung der Anlagebeschränkung führt nicht wie bei den Regelungen zum Insolvenzschutz zur Auflösung des Wertguthabens. Allerdings kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen.

Werterhaltgarantie

Nach § 7d Abs. 3 SGB IV muss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens der Werterhalt, also das Guthaben mindestens in Höhe des angelegten Betrages, garantiert werden.

Die Anlagevorschriften und Werterhaltgarantie ist eine sozialversicherungs- und steuerrechtliche (Stundungswirkung!) Voraussetzung dafür, dass Wertguthabenvereinbarungen in diesen Bereichen anerkannt werden. Arbeitsrechtlich handelt es sich um die Zusage des Arbeitgebers, dass zumindest das angesparte Kapital für eine spätere Freistellung zur Verfügung steht. Die zu Grunde liegende Regelung wurde erst durch das Flexi-II-Gesetz eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit spekulative Anlagen verhindern, bei denen sich zu Gunsten einer hohen Rendite der Verlust des eingesetzten Kapitals ergibt.

Die Werterhaltgarantie ist nur bedeutsam für den Fall der planmäßigen Inanspruchnahme des Wertguthabens. Beim Eintritt eines Störfalls greift diese Garantie nicht. Allerdings ist zu beachten, dass jede, auch kurzfristige planmäßige Inanspruchnahme die Garantiepflicht des Arbeitgebers auslöst. Nicht kalkulierbar ist daher, wann der Anspruch auf Entnahme z. B. zur Qualifizierung geltend gemacht wird. Insbesondere die gesetzlichen Festschreibungen von kurzfristigen Freistellungszwecken stellen insoweit einen Unsicherheitsaspekt dar.

Die im Rahmen des Wertguthabens erzielten Erträge und Kurssteigerungen unterliegen nicht der Werterhaltgarantie. Dies gilt selbst dann, wenn diese Erträge ausschließlich dem Arbeitnehmer zustehen. Gebühren, Verwaltungskosten sowie Kosten der Wertanlage (z. B. Anlagekosten, Ausgabegebühren), die vereinbarungsgemäß aus dem Guthaben des Arbeitnehmers finanziert werden, unterliegen ebenfalls nicht der Werterhaltgarantie.

Bei Wertguthaben, die bereits vor dem 01. Januar 2009 angespart worden sind, gilt die Werterhaltgarantie für die Wertguthabenhöhe am 31. Dezember 2008. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben anerkannt, dass die Werterhaltgarantie sich zumindest auf die Höhe des Guthabens des Kontos am 31. Dezember 2008 beschränkt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wollte demgegen über alle – also auch vergangene – Wertbuchungen in vollem Umfang der Werterhaltgarantie unterwerfen. Bei der zum Stichtag 31. Dezember 2008 zu berücksichtigenden Höhe des Guthabens bleiben die bis dato erzielten Wertzuwächse außer Betracht, da diese nicht von der Werterhaltgarantie erfasst werden.
Anlagevorschriften und Werterhaltgarantie
Infobox
Anlagevorschriften und Werterhaltgarantie

In Bestandsfällen nach § 116 Abs. 1 SGB IV, in denen das Wertguthaben weiterhin in Zeit geführt wird, stellt die Bindung des Zeitguthabens zum Zeitpunkt der Entsparung an einen mindestens werterhaltenden Wertmaßstab (z. B. aktuellen Stundensatz) eine entsprechende Werterhaltgarantie dar.

Sanktionen

Bei den Anlagevorschriften und Werterhaltgarantien sind sozialversicherungsrechtliche Sanktionsregelungen nicht vorgesehen. Insbesondere können die Sozialversicherungsträger keine Aussagen über eine ausreichende Qualifikation bestimmter Anlagemodelle treffen. Im Fall einer Minderung seines Wertguthabens zum Zeitpunkt der planmäßigen Inanspruchnahme kann der Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

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