Auch wenn die Möglichkeit, Zeitwertkonten zu nutzen, nicht vollkommen neu ist, hat vor allem der Trend der letzten Jahre nachhaltig dafür gesorgt, dass sich immer mehr Unternehmen für dieses spannende Konzept interessieren.
Das Grundprinzip, auf welchem Zeitwertkonten beruhen, ist leicht nachzuvollziehen. Dennoch zeigt sich immer wieder, dass Fragen zu besonderen Details, wie zum Beispiel rund um die Bereiche Entgeltumwandelungen, Gesetze, Insolvenzschutz und Bilanzierung, immer wieder auftauchen.
In unserem FAQ Bereich finden Sie alle Antworten auf wichtige Fragen zu diesen und vielen weiteren Themenbereichen! Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Informationen wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Wir helfen Ihnen gern weiter!
Zeitwertkonten sind Konten, auf denen Wertguthaben (Arbeitsentgelt und darauf entfallende Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) geführt werden. Die Arbeitsentgelte werden für eine spätere Freistellung verwendet.
Wichtig! Ein nach §§ 7 ff SGB IV geführtes Zeitwertkonto ist keine Banken- oder Versicherungslösung. Sie haben ein betreutes und Insolvenz gesichertes Konto bei Ihrem Arbeitgeber. Sie haben Anspruch auf Beratung und nutzen das Konto nach Ihren tatsächlichen Möglichkeiten und Bedürfnissen.
1996 hat der Gesetzgeber eine betriebliche Vorruhestandslösung eingeführt, die unter bestimmten Voraussetzungen staatlich gefördert wurde. Die gesetzliche Grundlage ist im Altersteilzeitgesetz geregelt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Aufstockung des Arbeitsentgelts und auf die Zahlung zusätzlicher Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber während der Altersteilzeitarbeit. Die Aufstockungsbeträge sind steuer- und SV-beitragsfrei. Zudem ist der geldwerte Vorteil, der sich aus den zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers ergibt, ebenfalls steuerfrei und SV-beitragsfrei. Im weit verbreiteten Blockmodell werden in der Ansparphase bei voller Arbeitsleistung 50% des Arbeitsentgeltes in das Wertguthaben eingebracht, die in einer Freistellungsphase verwendet werden. Für diese Wertguthaben besteht Insolvenzsicherungspflicht.
Altersteilzeit unterscheidet sich grundsätzlich von einem Zeitwertkonto. Ein Zeitwertkonto ist bedeutend flexibler und ich kann für eine viel längere Zeit für meine Freistellung ansparen. Altersteilzeit ist ein guter Weg nicht bis 67 arbeiten zu müssen. Es passt jedoch nicht in jede Berufs- und Lebenssituation.
Kurzzeitkonten sind erstmalig in den 60er Jahren, als sogenannte Gleitzeitkonten für die Flexibilisierung der Arbeitszeit, entstanden. Sofern diese Konten das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgen, ist der Gesetzgeber seit 2009 nicht mehr der Auffassung, dass es sich um Wertguthaben handelt. Dies hat unter anderem die Folge, dass eine gesetzliche Insolvenzsicherung nicht erforderlich ist. Viele Tarifvertragsparteien sind zu einer anderen Auffassung gekommen und haben eine tarifvertragliche Insolvenzsicherung vereinbart.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
1998 wurden Langzeitkonten im Zusammenhang mit der 4-Tage Woche bei VW eingeführt. Vom grundsätzlichen Prinzip der Verbeitragung bei Entstehung wird unter bestimmten Voraussetzungen zum Zuflussprinzip übergegangen. Arbeitsentgelt für die erbrachte Arbeitsleistung werden also nicht sofort verbeitragt sondern erst bei der späteren Verwendung in einer Freistellung. Mit dem 01.01.2009 erfolgten wesentliche Änderungen unter anderem hinsichtlich einer notwendigen Insolvenzsicherung und gesetzlich vorgesehener Freistellungen. Die gesetzlichen Grundlagen regelt § 7 SGB IV.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
So genannte Lebensarbeitszeitkonten sind Langzeitkonten, die ausschließlich für die Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes dienen.
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Das Wertguthaben umfasst seit dem 01.01.2009 die eingebrachten Arbeitsentgelte des Arbeitnehmers sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Arbeitsentgelte werden durch Verzicht auf Auszahlung an den Arbeitnehmer in das Wertguthaben eingebracht. Wertguthaben sind für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu sichern (§7e SGB IV bzw. spezialisiert §8a AltZG). Das Wertguthaben ist vom Arbeitgeber zu sichern. Klassischer Weise hat man neben einem Beratungshaus noch jemand, der sich um die Verwaltung der Zeitwertkonten kümmert. Dazu kommt natürlich noch ein Treuhänder für den Insolvenzschutz und eine Vermögensanlagegesellschaft. Das macht die Sache rund und das „viele Augen Prinzip“ sorgt für Transparenz und Sicherheit.
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Der Arbeitnehmer muss bei Beginn das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Es muss eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen werden, die sich zeitlich bis zum Anspruch auf die Altersrente erstreckt.
Die Arbeitszeit muss im Verteilungszeitraum durchschnittlich auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden.
Der Arbeitnehmer muss im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer Beschäftigung, einer Entgeltersatzleistung, in Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder eines Krankentagegeldes von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen der Versicherungspflicht nach SGB III oder nach den Vorschriften eines EU/EWR-Mitgliedstaates nachweisen können.
Der Arbeitnehmer muss eine (ggf. geminderte) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art (z.B. eine ausländische Alterstrente) beanspruchen können.
Das Regelentgelt wird um mindestens 20% aufgestockt.
Rentenversicherungsbeiträge werden mindestens in Höhe des Beitrages gezahlt, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Aufgrund der Insolvenzsicherungspflicht muss der Arbeitgeber in einem Sicherungskonstrukt Vorsorge treffen, die der Absicherung der arbeitsrechtlichen Ansprüche dienen. Diese Sicherheiten bezeichnet man im Zusammenhang mit der Insolvenzsicherung als Rückdeckungsmittel. Die Rückdeckungsmittel sind Eigentum des Arbeitgebers und können in Form von Kapitalanlagen, wie Fonds, Versicherungen, Guthabenkonten oder auch als Bürgschaften gestellt werden. Es gibt keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Rückdeckungsmitteln und Wertguthaben. Nur im Partizipationsmodell wird arbeitsrechtlich eine analoge Wertguthabenentwicklung zu den Rückdeckungsmitteln vereinbart. Sofern ein Zusammenhang gewünscht wird, halten wir eine arbeitsrechtliche Regelung für unabdingbar.
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Nach dem BMF (Bundesministerium für Finanzen) Schreiben vom 17.06.2009 kann grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer (§1 LStDV) in einem laufenden Dienstverhältnis ein Zeitwertkonto eingerichtet werden. Dies gilt auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Allerdings schließt das BMF Schreiben die Möglichkeit für Organschaftsmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände etc.) aus (Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB). Derzeit laufen Verfahren gegen diese Auffassung. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Die bisherigen Urteile widersprechen der Auffassung des BMF.
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Flexible Gestaltung der Lebensplanung für den Arbeitnehmer (Elternzeit, Pflegezeit, Weiterbildung…)
Steigerung der Unternehmensbindung der Arbeitnehmer, Senkung von Fluktuationskosten
Ergänzung des Vergütungsmodells, Präventionsmaßnahme zur Vermeidung von Krankheiten durch Arbeitsüberlastung (Burn-out)
Steuerung der betrieblichen Altersstruktur durch betriebliche Vorruhestandslösungen
Attraktivität des Unternehmens wird massiv gesteigert
im Gegensatz zur Altersteilzeit flexibler und länger planbar
durch das Modell eines „Kontos“ den Lebensbedingungen einfacher anzupassen
Einzahlungen sind flexibel zu gestalten
ich muss nicht heute entscheiden, was ich mal mit dem Geld machen möchte
komplett vererbbar ohne Abzüge bei der Rente
Insolvenzschutz
klare Kostenstruktur für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Flexible Auszahlung in der Freistellung
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Nach dem BMF Schreiben vom 17.06.2009 schließt das BMF die Möglichkeit Zeitwertkonten für Organschaftsmitglieder (Geschäftsführer, Vorstände etc.) zu führen aus. Nach höchstrichterlicher Entscheidung in 2019 ist die Auffassung des BMF nicht mehr haltbar und angestellte Geschäftsführer dürfen es uneingeschränkt nutzen. Dies gilt nicht für Gesellschafter, Geschäftsführer. Hier gilt das Verbot nach wie vor. Haben Sie alleine Prokura? Dann nein. § 181 BGB
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Ja. Eine Insolvenzsicherung ist allerdings nach § 7 SGB IV oder 8a AltTGZ nicht notwendig.
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Ja. Eine Insolvenzsicherung ist allerdings nach § 7 SGB IV oder 8a AltTGZ nicht notwendig.
Auch damit werden nicht alle Möglichkeiten genutzt, die § 7 SGB IV bietet. Natürlich kann ein Arbeitgeber, auch ein Zeitwertkonto in diese Richtung einschränken. Er ist aber gut beraten, wenn er das nicht ausschließlich macht.
Mittlerweile ist die sozialversicherungsrechtliche Regelungslücke bezüglich einer Beschäftigung in der Freistellung geschlossen. Im Unterschied zu Wertguthaben erfolgt im Störfall / Abgeltungsfall grundsätzlich eine Verbeitragung als Einmalbezug (ohne SV-Luft).
Kurzzeitkonten können auch nicht so flexibel besparrt werden, wie Zeitwertkonten. Gerade die Möglichkeiten verschiedene Gehaltsbestandteile in das Konto einzubringen findet man nur so bei einem Zeitwertkonto.
Seit 01.01.2009 dürfen auch geringfügig versicherungsfreie Beschäftigte Wertguthaben aufbauen. Die Entnahme aus diesem Wertguthaben kann dann allerdings ebenfalls nur in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis erfolgen.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind Wertguthabenvereinbarungen bei versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen nicht möglich. Macht auch keinen Sinn. Ein Guthaben für eine Freistellung aufzubauen dauert Zeit und kostet den Arbeitgeber auch Geld. Das ist bei kurzfristig geringfügig Beschäftigten sinnfrei.
Grundsätzlich nicht. In manchen Tarifverträgen (Metall- und Elektroindustrie) finden sich aber im Hinblick auf Vorruhestandsmodelle erste Vereinbarungen zu Zeitwertkonten.
Aber der Gesetzgeber hat dieses Thema aus gutem Grund umfassend geregelt. Gerade mit Erhöhung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre müsste jedem Arbeitgeber klar sein, dass die Absicherung der Mitarbeiter bis zum Renteneintritt ein wichtiger Punkt ist. Und gerade mit einem Zeitwertkonto kann dies perfekt umgesetzt werden.
In das Wertguthaben wird Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV eingebracht. Das kann der Gegenwert von Arbeitszeit (z.B. Mehrarbeit, Überstunden) oder Entgeltbestandteile (z.B. laufendes Arbeitsentgelt, Sonderzahlungen) sein. Maßgebend sind allerdings die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen. Außerdem müssen die auf das eingebrachte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingebracht werden. Es ist zu beachten, dass das Gehalt für geringfügig Beschäftigte durch die Einbringung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben nicht unterschritten wird. Derzeit gehen die Prüfinstitutionen davon aus, dass der durchschnittliche Bruttostundenlohn durch die Einbringung von Wertguthaben gemindert wird! Eine gerichtliche Überprüfung dieses Umstandes ist nicht bekannt, Verfahren in Bezug auf ähnliche Bezüge (Gehaltsumwandlung BAV) allerdings schon.
Entscheidend ist aber, dass der einzelne Mitarbeiter selber entscheiden kann, was und in welcher Höhe er auf sein Konto einzahlt. Und das völlig flexibel. Er muss sich nicht heute für etwas entscheiden, was in 30 Jahren noch genauso ist. Das Leben ändert sich und mein Zeitwertkonto mit. Ein junger Mensch hat andere Pläne und Vorstellungen als ein älterer Mitarbeiter. Und so ändert sich auch das Zeitwertkonto. Und das bestenfalls mit regelmäßiger Beratung.
Da die Rückdeckungsmittel Eigentum des Arbeitgebers sind, entscheidet auch dieser über die Anlage. Die gesetzlichen Anlagebeschränkungen nach §7d i.V. m. §80 ff. SGB IV sind zu beachten. Eine direkte Entscheidung des Arbeitnehmers birgt die Gefahr eines steuerlichen Zuflusses. Sofern der Arbeitgeber allen seinen Arbeitnehmern gleichermaßen mehrere Modelle der Rückdeckung im Partizipationsmodell anbietet und diese eines der angebotenen Modelle auswählen, wird diese Entscheidung steuerlich als unproblematisch angesehen.
Entsprechend einer notwendigen arbeitsvertraglichen Regelung! Gibt es keine entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarung, gibt es keine Verzinsung. Bekannte arbeitsrechtliche Regelungen sind Festverzinsungen, Ertragszurechnungen entsprechend der aktuellen Lohn- und Gehaltsentwicklung und so genannte Partizipationsmodelle (entsprechend der Verzinsung der Rückdeckungsmittel).
Grundsätzlich ist es so, das der Arbeitgeber keine Verzinsung des Guthabens an den Mitarbeiter anbieten muss. Die Praxis zeigt jedoch, dass Arbeitgeber, die sich für eine Zeitwertkonto entschieden haben, auch gerne bereit sind diese „Extrascheibe“ draufzulegen. Gerade bei Vorruhestandsmodellen, die über längere Zeiten geplant werden, ist dies häufig der Fall.
Im Partizipationsmodell entwickelt sich das Wertguthaben analog zu den Rückdeckungsmitteln. Der Arbeitnehmer ist an den wirtschaftlichen Erträgen, aber auch an den möglichen Verlusten der Rückdeckung unter Beachtung der Werterhaltungsgarantie beteiligt. Mitunter wird nur das Arbeitsentgelt analog verzinst. Aber auch die Verrechnung zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitgeberanteilen am Gesamtsozialversicherungsbeitrag können geregelt werden. Kosten der Kapitalanlage oder der Insolvenzsicherung können ebenfalls einbezogen werden. Zu Beachten ist jedoch stets die Werterhaltungsgarantie!
In Partizipationsmodellen ist dies durchaus unter dem Vorbehalt der Werterhaltungsgarantie möglich.
Für den Fall der planmäßigen Inanspruchnahme (Freistellung) des Wertguthabens müssen mindestens die „eingezahlten“ Arbeitsentgelte zuzüglich der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ausgezahlt werden.
Der Störfall oder die Übertragung von Wertguthaben auf Folgearbeitgeber bzw. die Deutsche Rentenversicherung Bund wird nicht als planmäßige Inanspruchnahme angesehen.
Es gibt keine Höchstbeträge für die Einbringung von Arbeitsentgelt in das Wertguthaben. Allerdings darf durch die Einbringung das monatliche verbleibende Arbeitsentgelt 450,00 EUR nicht unterschreiten, es sei denn das Beschäftigungsverhältnis ist ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.
Die Prüfer der Rentenversicherung gehen davon aus, dass die Versicherungspflicht durch die Einbringung von Arbeitsentgelt nicht verändert wird bzw. dass bei Nichtbeachtung keine Einbringung erfolgte oder keine gültige Wertguthabenvereinbarung vorliegt. Außerdem ist zu beachten, dass Einbringungen nur dann möglich sind, wenn die prinzipielle Verwendung zu Freistellungszwecken noch vor Renteneintritt möglich ist (Ausfinanzierung).
Es ist zu beachten, dass der gesetzliche oder tarifvertraglich vereinbarte Mindestlohn durch die Einbringung von Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben nicht unterschritten wird.
Wertguthaben dient der Finanzierung von Freistellungsphasen im sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Die Rahmenbedingungen, wann und zu welchem Zweck der Arbeitnehmer Freistellungszeiträume in Anspruch nehmen darf, sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Es ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer gesetzliche Freistellungen nach §7c SGB IV (z.B. Pflegezeit, Elternzeit, Teilzeit) in Anspruch nehmen kann. Ist dies seitens des Arbeitgebers nicht gewünscht, ist ein arbeitsvertraglicher Ausschluss möglich und notwendig!
Mittels einer schriftlichen Freistellungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden der Freistellungszeitraum, die Höhe des Arbeitsentgeltes und die Höhe der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus dem Wertguthaben vereinbart. Das Wertguthaben mindert sich entsprechend. Die entnommenen Arbeitsentgelte werden sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig abgerechnet.
Wenn eine Auszahlung von Wertguthaben nicht zum Zwecke der Freistellung erfolgt, tritt wegen der nicht planmäßigen Verwendung der sogenannte Störfall ein. Die Finanzverwaltung erkennt solche Fälle in der Regel nur bei „Notfällen“, die existenzbedrohlich für den Arbeitnehmer sind, an. Außerdem geht diese dann davon aus, dass das gesamte Wertguthaben ausgezahlt werden muss.
Solange Sie in der Lohnfortzahlung sind, wird auf Ihr Zeitwertkonto weiter eingezahlt. Wenn Sie wissen, dass Ihre Krankheit länger dauert, sie also in den Bezug von Krankengeld kommen, sollten Sie Ihre Einzahlung stoppen. Dies ist jederzeit möglich. Krankengeld wird vom Brutto berechnet und es wäre nicht schlau, wenn Sie auf Geld verzichten müssten.
Grundsätzlich bedarf es vor der Nutzung eines Zeitwertkontos einer Wertguthabenvereinbarung. Diese ist zwingend schriftlich abzufassen. Zumal Sie da auch angeben, wer das Geld im schlimmsten Fall erbt. Mit dieser Vereinbarung erlauben Sie Ihrem Arbeitgeber, einen Teil Ihres Bruttogehaltes auf das Zeitwertkonto einzuzahlen. Je nachdem, wie Ihr Arbeitgeber das vorsieht, können Sie ein oder mehrmals im Jahr den Betrag, den Sie einzahlen, anpassen. Oftmals gibt es noch Sondertermine für Überstunden, Urlaubstage und Sonderzahlungen. Ihre Personalabteilung weiß das.
Wichtig! Stoppen können Sie immer.
Sie sind Arbeitgeber und wollen das für Ihre Mitarbeiter einführen? Sprechen Sie uns an. Mit 15 Jahren Erfahrung finden wir für jeden das richtige Model.
Sie sind Arbeitnehmer und Ihr Unternehmen bietet das noch nicht an? Sprechen Sie mit uns, mit Ihrem Betriebsrat oder der Personalabteilung. Ganz oft zeigt sich, dass das Thema im Unternehmen schon bekannt ist. Es fehlte nur der richtige Partner und die Zeit. Wir sind für Sie da.
Das Zeitwertkonto ist eine zusätzliche Möglichkeit für Unternehmen sich für Ihre Mitarbeiter attraktiv zu machen. Wir sprechen hier weder über eine Banken- oder Versicherungslösung. Wir setzen eine gesetzliche Regelung der §§ 7 ff SGB IV um. Natürlich muss Ihr Arbeitgeber dafür offen sein. Ohne den geht es nicht. Wir geben den Mitarbeitern mit dem Zeitwertkonto die Möglichkeit Geld anzusparen und damit Zeit für eine Freistellung anzusparen. Der Gesetzgeber gibt verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Was Ihr Unternehmen dann umsetzt ist ihm überlassen. Aber das Thema ist schon in vielen Chefetagen bekannt. Jeder moderne Arbeitgeber möchte attraktiv sein. Dabei helfen wir.
Ihr Unternehmen bietet ein Zeitwertkonto an? Super. Um das nutzen zu können müssen Sie eine Wertguthabenvereinbarung abschließen. Das ist eigentlich eine Ergänzung zu Ihrem Arbeitsvertrag, in dem Sie festlegen, wieviel Ihres Bruttogehaltes Sie auf Ihr Zeitwertkonto einzahlen wollen. Natürlich bekommen Sie auch einmal im Jahr einen Kontoauszug. Da es sich hier um Ihr Geld handelt, muss das schriftlich erfolgen und bestensfalls von einem Fachberater für Zeitwertkonten gemacht werden.
Viele Arbeitgeber bieten neben dem Vorruhestandsmodell auch die Möglichkeit an ein Sabbatical zu nehmen. Wer hat nicht schon mal davon geträumt nicht 2 Wochen in seinem Lieblingsurlaubsort zu verbringen sondern 3 Monate. Es soll auch Menschen geben, die mit dem Fahrrad zwei Monate über die Alpen und durch Italien fahren wollen. Natürlich kann man das jederzeit machen. Aber wäre es nicht schön, dabei angestellt zu bleiben und das volle Gehalt zu bekommen. Alles das ist möglich. Entscheiden Sie, wenn es soweit ist.
Pflege bedeutet nicht zwangsläufig, dass ich mich jahrelang um jemanden kümmern muss. Oftmals reichen zwei, drei Monate um alles zu organisieren. Ob es um die Eltern oder den Partner geht, ist egal. Sie haben das Recht relativ schnell auf diese Situationen zu reagieren. Aber wer zahlt die Miete? Mit einem Zeitwertkonto haben Sie die Möglichkeit sich um Ihren geliebeten Angehörigen zu kümmern und Ihr Gehalt wird weiter gezahlt.Und wenn Sie alles geklärt haben, freut Ihr Arbeitgeber sich, dass Sie wieder arbeiten.
Viele Mitarbeiter denken darüber nach, dass jetzt nicht morgen bedeutet. Berufliche Qualifizierung ist heute wichtiger denn je. Aber es gibt Punkte, wo man die Arbeit und die Qualifizierung nicht mehr vereinbaren kann. Zwei Monate für die Prüfung Auszeit nehmen. Meistens ist das auch im Sinne des Arbeitgebers. Machen Sie es einfach und Nutzen Sie Ihr Zeitwertkonto für die Umsetzung.
Ihr Arbeitgeber möchte, dass Sie flexibel sind und Ihre Arbeitskraft bis zum letzten Tag erhalten bleibt. Aber er hat auch ein Unternehmen zu führen. Und deswegen muss er Planungssicherheit haben. Natürlich gibt es Einschnitte im Leben, die auch Sie nicht vorraussehen. Aber wenn ich zu meinem 50. Geburtstag 3 Monate frei nehme, weiß ich das vorher. Daher ist es jedem Mitarbeiter zuzumuten rechtzeitig den Arbeitgeber über eine Freistellung zu informieren. Die Zeiten erfragen Sie am einfachsten in der Personalabteilung.
Natürlich muss kein Arbeitnehmer ein Zeitwertkonto einrichten. Nur weil es der Arbeitgeber möglich macht, muss es nicht jeder nutzen. Mein Konto, meine Entscheidung. Aber es macht einfach keinen Sinn, es nicht zu nutzen. Damit kommen wir zu den Anrechnungszeiten. Für jeden Arbeitgeber macht Planungssicherheit Sinn. Daher muss ich mein Arbeitszeitkonto eine bestimmte Zeit besparen um die Vorteile daraus zu nutzen. Und da zählt nun mal die Einrichtung des Kontos. Und ich brauche genügend Geld auf dem Konto um es zu nutzen.
Es gibt Menschen, die sich vorstellen bis 67 zu arbeiten. Sie haben in der Zeit Geld im Zeitwertkonto angespart. Keine Angst, das Geld ist nicht weg. Sie haben mehrere Möglichkeiten. Der wichtigste Punkt vorneweg; wenn sie genug Geld auf dem Zeitwertkonto haben um eine Freistellung bis zu Ihrem Renteneintrittsalter zu nehmen, wird automatisch nichts mehr auf Ihr Konto eingezahlt. Sie haben dann mehrere Möglichkeiten.
1. Sie lassen sich das Geld auszahlen 5tel-Regelung
2. Sie bleiben weiter beim Arbeitgeber angestellt und profitieren vom späteren Renteneintritt mit 0,5% plus pro Monat
3. Sie arbeiten einfach weiter….
Klingt kompliziert. Ist aber ganz einfach. Jeder hat in Deutschland einen bestimmten Steuersatz. Der ist umso höher, je mehr man verdient. Progressives Steuersystem.
Stellen wir uns vor, dass wir 100.000 € auf dem Zeitwertkonto haben. Wenn das bei einem normalen Arbeitgeber versteuert werden würde, der durchschnittlich 40.000 € im Jahr verdient, hätte er nach Auszahlung seines Zeitwertkontos 140,000 € zu versteuern. Das ist der Höchstsatz in der Steuer.
Jetzt passiert folgendes. Das Geld wird durch 5 geteilt. Auch wenn er alles auf einmal bekommt, wird so getan, als ob er das über 5 Jahre bekommen hätte. Also wird ein Steuersatz angebommen, den er bei 60.000 € Einkommen hätte.