Es mag sich ein wenig ernüchternd anhören, aber: die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber, bei dem er ursprünglich seine Ausbildung absolviert hat, einmal in Rente gehen wird, ist gering.
Dementsprechend stellt sich unter anderem die Frage: „Was passiert mit einem eventuell mühsam zusammengesparten Zeitwertguthaben?“ Immerhin wurde hier meist über Jahre gesammelt, um dann „irgendwann“ einmal früher in Rente gehen oder sich zumindest eine längere Auszeit vom Job nehmen zu können.
Die gute Nachricht: das Guthaben, das sich zum Zeitpunkt der Kündigung auf dem Zeitwertkonto des betreffenden Mitarbeiters befindet, ist nicht verloren.
Vielmehr gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, die für eine faire Lösung für alle Beteiligten sorgen sollen. Welche Option dabei die jeweils beste Entscheidung darstellt, ist von mehreren, individuellen Faktoren abhängig. Hier gilt es, genau abzuwägen.
Möglichkeit Nr. 1: das Übertragen des betreffenden ZWK Guthabens auf den nächsten Arbeitgeber
Hierbei handelt es sich um die (größtenteils) beliebteste Möglichkeit. Denn: in vielen Fällen stellt es kein Problem dar, das angesammelte Guthaben auf dem Zeitwertkonto einfach auf den nächsten Arbeitgeber zu übertragen. Dieser muss mit dem entsprechenden Vorgehen natürlich einverstanden sein.
Danach ist es möglich, die sozial versicherungs- und steuerfreie Übertragung (meist binnen kurzer Zeit) vorzunehmen, sodass das ZWK beim neuen Arbeitgeber wieder zur Verfügung steht.
Möglichkeit Nr. 2: das Übertragen des Guthabens an den Deutschen Rentenversicherung Bund
In besonderen Fällen ist es auch möglich, das Wertguthaben des ZWK, das hier angesammelt wurde, auf die DRV Bund zu übertragen. Auch hier bleibt der Übertrag sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.
Die entsprechenden Beiträge bzw. Steuern, werden – wie übrigens auch im Zusammenhang mit Möglichkeit Nr. 1 – erst dann fällig, wenn die Auszahlung des Guthabens vor Rentenbeginn erfolgt (Vorruhestand). Bis dahin kommt es zu keiner entsprechenden Belastung.
Einmal übertragen, wird das Zeitwertkonto des Arbeitnehmers dann – selbstverständlich unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben – von der DRV Bund verwaltet. Ein weiteres Ansparen ist dann nicht mehr möglich.
Möglichkeit Nr. 3: der „Störfall“ und die Auszahlung des Guthabens
Unter einem Störfall versteht man alles, was dafür sorgt, dass das angesparte Wertguthaben nicht wie geplant – dementsprechend für eine längere Auszeit – genutzt wird. Die Kündigung stellt hierbei einen absoluten Klassiker dar. Jedoch kann auch der Tod eines Arbeitnehmers oder der notwendige Eintritt in den Vorruhestand für besagten Störfall sorgen.
Im Falle der Kündigung kann das angesammelte Guthaben auch an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Aber: in diesem Fall werden die oben erwähnten Steuern und Beiträge direkt abgezogen.
Ansonsten ist es nur im absoluten Notfall erlaubt, eine vorzeitige Auszahlung vorzunehmen. In einigen Fällen sorgt eine existenzielle Notlage dafür, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer diesen Schritt gemeinsam gehen.
Das Zeitwertkonto als langfristige Lösung mit „Plan B“
Wer sich mit den Charakteristika des Zeitwertkontos auseinandersetzt, erkennt schnell, dass das Prinzip auf einer langfristigen Basis beruht. Einige Interessenten schrecken daher vor der Inanspruchnahme eines ZWK zurück.
Immerhin steht nicht fest, wie lange sie im betreffenden Unternehmen arbeiten werden. Wer sich jedoch mit Hinblick auf seine Möglichkeiten rund um die Übertragung von ZWK Guthaben auseinandersetzt, erkennt schnell, dass auch das Zeitwertkonto nicht in Stein gemeißelt ist. Hierbei handelt es sich um eine Art des Sparens, die weitaus flexibler ist als es auf den ersten Blick den Anschein haben mag.