Gesetzlichen Vorgaben beim Zeitwertkonto

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Gesetzliche Vorgaben spielen nicht nur mit Hinblick auf allgemeine Fragen rund um das Personal- und Abrechnungswesen eine wichtige Rolle. Auch im Zusammenhang mit dem Zeitwertkonto ist es wichtig, viele Punkte zu beachten.

Die entsprechenden Vorschriften bewegen sich hier auf unterschiedlichen Ebenen und stellen unter anderem sicher, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer von Zeitwertkonten profitieren können.

Eine Frage, die sich hierbei immer wieder stellt: „Welche gesetzlichen Vorgaben werden mit Hinblick auf das Zeitwertkonto relevant?“. In diesem Artikel soll darauf eingegangen werden, welche Gesetze beim Führen bzw. beim Zur-Verfügung-Stellen eines Zeitwertkontosbeachtet werden müssen.

Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen Auszug. Die komplette Liste an Gesetzesvorgaben ist länger. Ein kompetenter Mitarbeiter der Foresight GmbH hilft Ihnen hier gern weiter!

Welche Vorgaben bilden die Grundlage für die Wertguthabenvereinbarung?

In der schriftlichen Wertguthabenvereinbarung werden viele wichtige Details rund um das Zeitwertkonto festgehalten. Unter anderem beinhaltet dieses Dokument Informationen rund um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, die Insolvenzsicherung, die Verzinsung des Guthabens und die Informationspflicht des Unternehmens dem Mitarbeiter gegenüber.

Die rechtliche Grundlage der Wertguthabenvereinbarung wurde in § 7b ff SGB IV festgehalten.

Allgemeine Rechtsgrundlagen rund um das Zeitwertkonto

Im Zusammenhang mit einem sauber geführten Zeitwertkonto müssen viele verschiedene Vorgaben beachtet werden. Sie alle sind unter §§ 7b – 7f, 23b SGB IV zusammengefasst.

Selbstverständlich handelt es sich um eine kleine Herausforderung, als (Noch-)Laie zu verstehen, was sich hinter den im SGB IV aufgeführten Regelungen verbirgt. Daher lohnt es sich umso mehr, sich beraten zu lassen. Dies hilft herauszufinden, welche individuellen Vorteile das Zeitwertkonto für das eigene Unternehmen bieten kann.

Gesetzliche Vorgaben zur Einzahlungsart

Viele Menschen lassen sich von der Bezeichnung „Zeitwertkonto“ täuschen. Denn: hier wird keine Zeit, sondern tatsächlich Geld eingezahlt. Früher, genauer gesagt bis zum Jahr 2009, gestaltete sich genau das jedoch noch anders. Damals fand die Einzahlung tatsächlich noch auf der Basis von Stunden statt.

Die Regelungen zu den neuen Vorgaben lassen sich unter § 7d Abs. 1 SGB IV nachlesen. Wie so oft gibt es jedoch auch hier Ausnahmen.

Diese besagten, dass ein Wertguthaben, das vor dem 01. Januar 2009 als Zeitguthaben gesetzt wurde, auch weiterhin durch Zeiteinzahlungen bedient werden kann. Die entsprechenden Vorgaben wurden in § 116 Abs. 1 SGB IV festgelegt. (Achtung! Besagte Ausnahmeregelung kommt auch im Zusammenhang mit Wertguthabenvereinbarungen zum Einsatz, die auf der Basis von alten Tarifverträgen geschlossen wurden.)

Über § 7b Nr. 3 SGB IV wurde zudem fixiert, dass verschiedene Arten von Arbeitsentgelt eingezahlt werden können.

Von klassischem Gehalt über Urlaubs- und Weihnachtsgeld bis hin zu Boni und Sonderzahlungen ist hier alles möglich.

Welche Freistellungszwecke sind erlaubt?

Die Gründe für eine Freistellung können unterschiedlicher Natur sein. Viele Arbeitnehmer nutzen das Guthaben auf ihrem ZWK, um beispielsweise…:

  • in Eltern- oder Pflegezeit zu gehen
  • vorzeitig in den Ruhestand einzutreten
  • sich fort- und weiterzubilden
  • ein „Sabbatical“ zu genießen, um dann wieder frisch ausgeruht und mit neuen Ideen im Kopf beruflich neu durchzustarten.

Alle Freistellungszwecke, die grundsätzlich „erlaubt“ sind, werden über § 7c Abs. 2 SGB IV festgelegt.

Welche gesetzlichen Regelungen müssen im Falle von Kurzarbeit beachtet werden?

Kurzarbeit spielt für viele Unternehmen und deren Mitarbeiter nicht erst seit der Corona Krise eine wichtige Rolle.

Die gute Nachricht: eine etwaige Kurzarbeit hat keinerlei Auswirkungen auf ein bestehendes Zeitwertkonto. Da es sich hierbei eben NICHT um ein Gleitzeitkonto handelt, finden die Regelungen aus § 96 Abs. 4 Nr. 3 SGB III keine Anwendung.

Auch eine vorübergehende bzw. längerfristige Arbeitslosigkeit wirkt sich nicht auf das Guthaben auf dem Zeitwertkonto aus. Die Grundlage für diese Art von Schutz bildet der § 151 Abs. 2 Nr. 2 SGB III.

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