Wer sich heutzutage für ein Arbeitsverhältnis in einem Unternehmen entschieden hat, das das Zeitwertkonto (und damit ein hohes Maß an Flexibilität) bietet, hat sich sicherlich schon das ein oder andere Mal gefragt, was wohl passieren würde, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden müsste.
Die gute Nachricht: Unternehmen, die hier vorgesorgt und alle gesetzlichen Regelungen zum Thema beachtet haben, schützen so unter anderem auch das Zeitwertguthaben ihrer Mitarbeiter.
Die entsprechenden Regelungen hierzu sind in § 7e Abs. 1 SGB IV festgehalten. Hieran wird unter anderem klar ersichtlich, dass ein Unternehmen sogar dazu verpflichtet ist, die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.
Das entsprechende „Sicherheitsnetz“ muss vor allem dann gespannt werden, wenn es keinen Anspruch auf ein etwaiges Insolvenzgeld gibt und/ oder das Guthaben auf dem ZWK Konto eines Mitarbeiters bei einer in § 18 SGB IV vorgeschriebenen, sogenannten „maximalen Bezugsgröße“ liegt.
Zeitwertkonto ohne Insolvenzschutz? Was passiert?
Unternehmen, die die Zeitwertkonten ihrer Mitarbeiter nicht gegen Insolvenz schützen, gehen ein hohes Risiko ein – und das in vielerlei Hinsicht.
Spätestens auch seit der Einführung von Flexi II hat sich hier einiges verändert. Die Verantwortung und die Pflichten eines Unternehmens, das Zeitwertkonten und die entsprechenden Vorteile anbietet, sind nun noch größer bzw. mehr geworden.
Dies zeigt sich unter anderem in der Tatsache, dass:
ein Arbeitnehmer immer das Recht hat, dass sein Arbeitgeber ihm die Sicherung seines Zeitwertguthabens nachweisen kann. Am besten sollte dies natürlich schriftlich erfolgen. Unternehmen, die sich weigern oder aus anderen Gründen nicht dokumentieren, dass eine entsprechende Insolvenzsicherung besteht, laufen Gefahr, dass der Arbeitnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Im schlimmsten Fall muss dann das Guthaben aufgelöst werden.
Unternehmen, die die Insolvenzsicherung der Zeitwertkonten ihrer Mitarbeiter vernachlässigen unter Umständen sogar Schadensersatz zahlen müssen.
Weitere Instanzen Sorge dafür tragen können, dass das betreffende Unternehmen seinen Sicherungspflichten nachkommt. Werden hier Mängel entdeckt bzw. fand generell keine Sicherung statt, kann es auch zur Auflösung des ZWK Guthabens kommen.
Fest steht zudem: eine Insolvenz muss sich nicht lange im Vorfeld ankündigen. Manchmal werden Unternehmen binnen weniger Tage – aufgrund unvorhergesehener Zwischenfälle – zahlungsunfähig. Daher ist es – abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen – auch für die betreffenden Arbeitgeber immer beruhigender, auf eine fundierte Insolvenzsicherung des Zeitwertkontos vertrauen zu können.
Auf welche Konten bezieht sich eigentlich die Insolvenzsicherungspflicht?
Eine Insolvenz kann den Alltag eines Unternehmens und das Leben seiner Mitarbeiter deutlich ins Wanken bringen. Umso besser, wenn wenigstens die Zeitwertkonten geschützt sind.
Hierbei gilt, dass alle (!) ZWKs entsprechend geschützt werden müssen. Es reicht beispielsweise nicht aus, den Schutz lediglich auf neue Konten zu ziehen.
Wer umfassend und zum Wohle seiner Mitarbeiter handeln möchte, sollte den Schutz auf alle Zeitwertkonten – auch auf die, die schon seit Jahren existieren – ausweiten.
Alle Details, die mit Hinblick auf die Insolvenzsicherung und den Insolvenzschutz wichtig werden, sind selbstverständlich auch in den dazugehörigen Gesetzen fest verankert. Wichtige Details lassen sich unter anderem hier nachlesen:
- § 7b SGB IV: Sicherung der Wertguthaben (einschließlich SV- Anteile des Arbeitgebers)
- § 7b Abs. 3 SGB IV: Informationspflicht des AG
- § 8a ATeilzG: Insolvenzsicherungspflicht AG
- § 50 Abs. 1 InsO: Absonderungsberechtigte
- §§ 1204 ff BGB: Pfandrechte