Versorgungsausgleich bei Scheidung?

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Unlängst schaffte es das Zeitwertkonto wieder einmal, ein wenig mehr mediale Aufmerksamkeit zu erregen. Konkret ging es um die Frage, inwieweit das Guthaben auf einem solchen ZWK in Bezug auf einen Versorgungsausgleich im Rahmen einer Scheidung eine Rolle spielen könnte.

Die Überlegung ist – bei genauer Hinsicht – nicht wirklich abwegig. Immerhin wird auf einem solchen Zeitwertkonto über die Jahre hinweg oft ein beachtliches Guthaben gesammelt. Für manche scheint es daher selbstverständlich zu sein, dass der jeweilige Ex-Partner im Zuge des besagten Ausgleichs ein Recht hierauf habe.

Ein Gerichtsurteil unterstreicht jedoch nun das Gegenteil.

Weshalb können Guthaben auf Zeitwertkonten nicht zum Versorgungsausgleich herangezogen werden?

Die Begründung ist einfach: ein ZWK fällt nicht in die Kategorie der klassischen Altersvorsorge und darf daher auch bei einer Scheidung nicht entsprechend angetastet werden. Der jeweilige Ex-Partner kann also nicht von dem betreffenden Guthaben profitieren.

Im konkreten Fall wurde das Vorgehen von Oberlandesgericht Koblenz bestätigt. Dieses ordnete das Lebensarbeitszeitkonto in die Kategorie der Zeitwertkonten ein. Deren Zweck ist es vornehmlich, dem jeweiligen „Sparer“ längere Auszeiten, zum Beispiel im Rahmen einer Weltreise oder während der Elternzeit, zu gewährleisten. Es geht hierbei dementsprechend nicht um die typische Altersvorsorge, sondern vielmehr darum, dass das betreffende Guthaben mit Hinblick auf eine längere Freizeitphase genutzt werden kann.

Hierbei soll das ZWK sicherstellen, dass sich der betreffende Arbeitnehmer keine Sorgen um seine finanzielle Situation machen muss und seine zusätzliche Freizeit stattdessen in vollen Zügen genießen kann.

Und genau deswegen war auch das Oberlandesgericht der Meinung, dass das Guthaben, das sich auf einem solchen ZWK befindet, nicht im Zuge des besagten Versorgungsausgleichs angetastet werden darf.

Diese Entscheidung dürfte viele ZWK-Inhaber, die möglicherweise gerade in Scheidung leben und ähnliche Diskussionen führen müssen, ein wenig beruhigen. Rein rechtlich gesehen, hat der Ex-Partner keinen Anspruch.

Das Guthaben auf dem ZWK weiter erhöhen: so geht’s!

Grundsätzlich gilt: je mehr Guthaben sich auf dem Zeitwertkonto befindet, umso länger sind auch die Auszeiten, die der Konto-Inhaber in Anspruch nehmen kann. Hier kann es sich lohnen, vergleichsweise früh mit dem Sparen zu beginnen.

Die Möglichkeiten, die sich bieten, den Kontostand zu erhöhen, sind vielseitig! Egal, ob Überstunden, Weihnachtsgeld oder Boni: wer sich die betreffenden Summen nicht mit seinem Gehalt auszahlen lässt, sondern diese direkt einzahlt, profitiert noch von einem weiteren Vorteil. Denn: die jeweiligen Summen sind zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht sozialversicherungspflichtig. Erst dann, wenn der Arbeitnehmer die Summe, zum Beispiel im Rahmen eines Sabbatjahrs, in Anspruch nimmt, müssen sie auch entsprechend im Zuge der Sozialversicherungspflicht berücksichtigt werden.

Und keine Sorge: ein früher Start mit dem ZWK kann sich auch dann auszahlen, wenn möglicherweise in naher (oder ferner) Zukunft ein Arbeitgeberwechsel ansteht. Das Guthaben, das bis zum Zeitpunkt des letzten Arbeitstages bei einem Unternehmen hier angesammelt wurde, verfällt selbstverständlich nicht.


Vielmehr bietet sich unter anderem sogar die Möglichkeit, falls auch der neue Arbeitgeber ein ZWK Modell anbietet, die jeweilige Summe einfach mitzunehmen. Hierbei handelt es sich sicherlich um die unkomplizierteste Lösung. Doch selbst dann, wenn das neue Unternehmen kein Zeitwertkonto anbietet, gibt es noch weitere Optionen, die dafür sorgen, dass das Guthaben nicht verlorengeht.

Wer sich hier über seine Möglichkeiten informieren möchte, sollte sich immer mit einem kompetenten Fachmann kurzschließen. Die Mitarbeiter der Foresight GmbH helfen Ihnen hier gern weiter.

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