Die Wertguthabenvereinbarung

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Unternehmen, die sich dazu entschlossen haben, ihren Mitarbeitern ein Zeitwertkonto einzurichten, müssen unter anderem Rücksicht auf die dazugehörigen gesetzlichen Vorgaben nehmen. Ein Begriff, der in diesem Zusammenhang immer wieder fällt, ist „Wertguthabenvereinbarung“.

Doch worum handelt es sich hierbei eigentlich genau? Und was ist eine Wertguthabenvereinbarung? Grundsätzlich gilt, dass es sich bei einer solchen Vereinbarung um eine klassische Ergänzung zum Arbeitsvertrag handelt.

Um Missverständnissen vorzubeugen und auch wirklich alle Vorgaben erfüllen zu können, die von gesetzlicher Seite erforderlich werden, ist es wichtig, die folgenden Punkte zu berücksichtigen.

1. die Tarifbindung

Sollte es sich beim betreffenden Unternehmen um ein Unternehmen handeln, das tariflich gebunden ist, ist es wichtig, dass im Tarifvertrag eine sogenannte Öffnungsklausel enthalten ist. Dies bewirkt, dass die jeweiligen Tarifentgelte dem betreffenden Wertguthaben zugeführt werden können.

2. die betroffenen Gehaltsbestandteile

In der Wertguthabenvereinbarung muss unter anderem auch festgelegt werden, auf der Basis welcher Entgeltarten Guthaben gesammelt werden kann. Besonders weit verbreitet sind hierbei:

  • Festgehaltsbestandteile
  • Verschiedene Boni
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Überstunden.

Gerade mit Hinblick auf den Bereich Urlaub gilt hierbei, dass alle geltenden Regelungen beachtet werden müssen. Unsere kompetenten Mitarbeiter der Foresight GmbH helfen Ihnen hier mit Hinblick auf alles, was Sie beachten müssen, weiter.

3. die Teilnehmer

Fragen wie „Welchen Beschäftigten soll die Möglichkeit geboten werden, die Vorteile des ZWK zu nutzen?“ oder „Gibt es Kräfte, die vom ZWK ausgeschlossen werden?“ müssen über die Wertguthabenvereinbarung beantwortet werden. Hierbei sollten natürlich auch immer – wie bereits in Punkt 2 erwähnt – alle gesetzlichen und arbeitsrechtlichen Grundlagen beachtet werden. Auch in diesem Bereich helfen wir Ihnen selbstverständlich gern weiter.

4. die Verzinsung und die Anlage des Guthabens

Über diesen Bereich wird geregelt, ob das Guthaben des Arbeitnehmers mit einem festen Zinssatz oder einer Teilhabe verzinst wird und wie genau die Wertguthaben angelegt werden.

5. die Insolvenzsicherung

Auch Unternehmen, die sich aktuell über eine gute Ertragslage freuen können, können leider nicht garantieren, dass in Zukunft eine Insolvenz ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall müssen die Guthaben auf den Zeitwertkonten unbedingt gesichert werden. Hierzu bieten sich verschiedene Maßnahmen an. Besonders beliebt sind in diesem Zusammenhang die Treuhandvereinbarung und die Festlegung auf eine Verpfändung der betreffenden Wertguthaben.

6. die Kosten

Das Führen von Wertguthaben kostet auch Geld. Doch wie „teuer“ ist es eigentlich, seinen Mitarbeitern diese Option zur Verfügung zu stellen? Entsprechende Infos müssen in der Wertguthabenvereinbarung festgehalten werden.

7. die Administration

Mit Hinblick auf die Administration stellt sich die Frage, ob das Lohnabrechnungssystem intern oder extern erfolgen soll. Eine standardisierte Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Vielmehr ist es hier – wie so oft – wichtig, individuelle Faktoren abzuwägen, um so eine fundierte Entscheidung treffen zu können.

8. die mögliche Verwendung

Nicht jeder Verwendungszweck muss zwangsläufig erlaubt werden, wenn es darum geht, das ZWK Guthaben aufzubrauchen. Unternehmen können sich hier beispielsweise dazu entschließen, ausschließlich den früheren Ruhestand oder Elternzeiten zu gewähren.

9. die zu berücksichtigende Ankündigungsfrist

Selbstverständlich müssen Ankündigungsfristen eingehalten werden. Ein Mitarbeiter kann seinen Vorgesetzten so nicht vergleichsweise kurzfristig mit einem Sabbatical und der hiermit verbundenen Auszeit konfrontieren. Wie lange im Vorfeld die eigenen Pläne angekündigt werden müssen, wird unter anderem in der Wertguthabenvereinbarung festgelegt.

10. das vorzeitige Ausscheiden

Heutzutage ist es eher selten, dass ein Mitarbeiter sich dazu entschließt, in dem Unternehmen, in dem er seine Ausbildung beendet hat, auch in Rente zu gehen. Doch was passiert eigentlich mit dem Guthaben auf einem Zeitwertkonto, wenn ein Arbeitnehmer vor der Rente – aus welchen Gründen auch immer – ausscheidet? Die Antwort auf diese Frage wird ebenfalls in der Wertguthabenvereinbarung festgelegt. Unter anderem ist es beispielsweise oft möglich, das betreffende Guthaben auf den nächsten Arbeitgeber zu übertragen, falls dieser auch die Option ZWK anbietet. Alternativ kann das Guthaben auch oft ausgezahlt oder über die DRV gesichert werden. Fest steht: der Arbeitnehmer muss keine Angst davor haben, dass das Guthaben verfällt und er am Ende leer ausgeht.

Wie so eine Vereinbarung in Ihren Unternehmen aussehen könnte besprechen wir gerne mit Ihnen vor Ort. Sprechen Sie uns gern für eine Terminvereinbarung an!

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