Zeitwertkonto: 5 interessante Fragen

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Einmal eingerichtet, handelt es sich bei einem modernen Zeitwertkonto um eine praktische (und arbeitnehmerfreundliche) Möglichkeit, die Attraktivität des eigenen Unternehmens als Arbeitgeber zu erhöhen.

Auch wenn sich im Laufe der Zeit tendenziell vergleichsweise wenige Fragen stellen, wenn es beispielsweise darum geht, entsprechend der aktuellen Gesetzesvorgaben zu handeln, wirft ein frisch-eingerichtetes ZWK in der Regel einige Überlegungen auf.

Können beispielsweise einige Arbeitnehmer-Gruppen von den Vorteilen eines Zeitwertkontos ausgeschlossen werden? Und was gilt es, mit Hinblick auf Zeitwertkonten für Familienangehörige von Vorständen bzw. GmbH Geschäftsführern zu beachten?

Die folgenden FAQs zeigen auf, dass die Antworten auf viele der einschlägigen Fragen meist ganz einfach sind.

Frage Nr. 1: Für welche Mitarbeiter kann ein Zeitwertkonto eingerichtet werden?

Alle Mitarbeiter, die sich in einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung befinden, können – wenn der Arbeitgeber zustimmt – ein ZWK in Anspruch nehmen.

Das bedeutet, dass Arbeiter und leitende Angestellte bzw. Angestellte hier profitieren können. Ein allgemeiner Anspruch auf ein ZWK besteht jedoch nicht. Generell ist es jedoch – gerade als modernes Unternehmen – so gut wie immer sinnvoll, sich mit den Vorteilen eines Zeitwertkontos auseinanderzusetzen. Gerade in einer Zeit, in der sich immer mehr Fachkräfte ihre Arbeitgeber aussuchen können, macht es immerhin Sinn, sich durch derartige „Extras“ von der Masse abzuheben.

Vorstände und Geschäftsführer unterliegen hier gesonderten Regelungen.

Frage Nr. 2: Können auch Minijobber von einem Zeitwertkonto profitieren?

Ja. Auch Minijobber können Zeit bzw. Guthaben auf ein ZWK einzahlen. Hierbei muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Auszahlung der Beträge während der genommenen Auszeit nicht über 450 Euro liegen darf, sofern vor besagter Auszeit keiner versicherungspflichtigen, nicht-geringfügigen Tätigkeit nachgegangen wurde.

Frage Nr. 3: Geschäftsführer und Vorstände können kein ZWK in Anspruch nehmen. Aber was ist eigentlich mit deren Familienmitgliedern, die möglicherweise im Betrieb arbeiten?

Mitarbeiter von Geschäftsführern und Vorständen haben die Möglichkeit, auf ein Zeitwertkonto einzuzahlen. Hierbei ist es wichtig, zu beachten, dass diese:

  • im Unternehmen angestellt sein müssen
  • nicht am Unternehmen beteiligt sein dürfen
  • es sich bei der betreffenden Anstellung um keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handeln darf.

Frage Nr. 4: Geschäftsführer bzw. Vorstand und ZWK – geht das?

Nein. Grundsätzlich gilt: wer Mitglied im Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH ist, hat – unter anderem aus steuerlichen Gründen – nicht die Möglichkeit, auf ein ZWK einzuzahlen. So zählen die Geschäftsführer einer Personengesellschaft per se zu den Unternehmern und nicht zu den Arbeitnehmern.

Wie bereits in Frage 3 erwähnt, können deren Familienangehörige jedoch sehr wohl von den Vorzügen eines Zeitwertkontos profitieren solange hier keine Beteiligung vorliegt.

Frage Nr. 5: Müssen die Vorteile eines Zeitwertkontos allen Arbeitnehmern angeboten werden?

Nein. Sofern bestimmte Gründe vorliegen (und auf nachvollziehbare Weise erklärt werden können) können einzelne Gruppen auch ausgeschlossen werden. Hier ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass durch besagten Ausschluss niemand diskriminiert wird.

Fazit: Die Einrichtung eines Zeitwertkontos ist kein Hexenwerk, sollte jedoch immer vom Profi übernommen werden

Viele Fragen, die im Rahmen der Einrichtung eines Zeitwertkontos eine Rolle spielen, stellen sich nur einmal. Wer hier auf einen kompetenten Ansprechpartner zurückgreifen kann, profitiert gleich in mehrfacher Hinsicht.

Die Mitarbeiter der Foresight GmbH beraten Sie umfassend und individuell rund um alle Fragen, die Ihnen mit Hinblick auf das ZWK auf dem Herzen liegen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch nach der Einrichtung noch als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn es beispielsweise darum geht, ein bestehendes System an neue gesetzliche Vorgaben, erweiterte Mitarbeitergruppen usw. anzupassen.

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