Gleichbehandlungsgrundsatz

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Bei der Einrichtung von Wertkontenmodellen

Generell gilt, dass jeder Arbeitgeber vollkommen frei entscheiden kann, wem er ein Zeitwertkonto anbieten möchte und wem nicht. Dennoch gilt es in diesem Zusammenhang, den sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Laut diesem dürfen die Mitglieder einer Gruppe (in diesem Fall zum Beispiel die Mitarbeiter innerhalb einer bestimmten Abteilung) nicht unterschiedlich behandelt werden.

Dies bezieht sich nicht nur generell auf die Frage, OB Zeitwertkonten gewährt werden, sondern beispielsweise auch auf weitere Details, wie Zuschüsse und/ oder Umwandlungsgrenzen.

Liegt ein Grund für eine differenzierte Behandlung vor, muss gecheckt werden, ob dieser gerechtfertigt ist und beispielsweise keine einzelnen Arbeitnehmer diskriminiert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wurde in der Vergangenheit unter anderem auch schon rege diskutiert und bewertet, so dass zur Beurteilung des eigenen Falls auch oft Bezug auf verschiedene Entscheidungen genommen werden kann.

Wann wird der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und wann nicht?

Hierbei handelt es sich um eine Frage, die ausschließlich unter der Berücksichtigung zahlreicher Details auf verlässliche Weise beantwortet werden kann.

Die folgenden Punkte basieren auf Entscheidungen der Vergangenheit und können dementsprechend zumindest als „Richtwert“ genutzt werden.

  1. Es würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, wenn ausschließlich auf Basis der Einteilung in „Angestellte“ und „Arbeiter“ unterschieden würde. Liegen keine anderen Gründe vor, müssen beide in Bezug auf Zeitwertkonten gleich behandelt werden.
  2. Werden verschiedene Vergütungssysteme genutzt, kann die Situation schon anders gewertet werden. Denn: in diesem Zusammenhang ist es möglich, nach unterschiedlichen Gesichtspunkten zu urteilen, wenn die Mitarbeiter, die ausgeschlossen werden, mehr verdienen als diejenigen, denen es erlaubt wird, auf die Vorzüge eines Zeitwertkontos zu setzen. Es wäre dementsprechend legitim, einen Unterschied zwischen außertariflichen Angestellten und Tarifarbeitnehmern zu machen. Diese Situation würde als „sachlicher Grund“ gewertet werden und wäre dementsprechend legitim.

Meine Kollegen dürfen ein Zeitwertkonto einrichten, aber ich nicht. Was soll ich tun?

Wie bereits erwähnt, muss im Zusammenhang mit Zeitwertkonten immer der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet werden. Doch wie sollte konkret verfahren werden, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie in Bezug auf die Einrichtung von Zeitwertkonten benachteiligt werden?

Im ersten Schritt ist es hier wichtig, die entsprechenden Rahmenbedingungen zu checken und zu überprüfen, ob die Entscheidung des Arbeitgebers sachlich (!) begründet werden kann. Hier ist das betreffende Unternehmen in der Pflicht. Denn: es muss außenstehenden Dritten zweifelsfrei erklären können, weshalb es „Gruppe A“ gestattet ist, das Modell zu nutzen und „Gruppe B“ nicht. (Dasselbe gilt, wenn es zwar allen Arbeitnehmern erlaubt sein soll, ein Zeitwertkonto zu eröffnen, jedoch zu unterschiedlichen Bedingungen.)

Einzelverträge, die mit einzelnen Mitarbeitern geschlossen wurden, unterliegen jedoch nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. (Achtung! Je mehr Einzelverträge dieser Art abgeschlossen werden, desto größer wird die Gefahr, dass auf einmal doch ein Kollektiv bevorzugt wird. Dementsprechend ist es immer, auch gerade als Arbeitgeber, wichtig, neue Verträge dieser Art zu prüfen und in Gesamtrelation zu setzen.

Die Mitarbeiter der Foresight GmbH helfen Ihnen gern weiter, wenn es darum geht, Ihre individuelle Situation einzuschätzen und die weiteren Schritte zu planen.

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